Abwesenheiten

Krankheit / Unfall (Art. 39 SchR)

Ist eine Schülerin oder ein Schüler unvorhergesehen abwesend, insbesondere bei Krankheit oder Unfall, so benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule – mit dem Kommunikationstool KLAPP und geben den Grund der Abwesenheit bekannt.

Erhält die Schule keine Nachricht von den Eltern, so nimmt sie unverzüglich Verbindung mit ihnen oder mit den von ihnen bezeichneten Personen auf, um den Grund der Abwesenheit abzuklären. Führen ihre Nachforschungen nicht zum Ziel, so leitet die Schule eine Suche ein. Allfällige Kosten, die dabei entstehen, gehen zulasten der Eltern.

Eine Absenz wegen Krankheit oder Unfall muss mit einem ärztlichen Zeugnis an die Schuldirektion belegt werden, wenn sie länger als vier aufeinanderfolgende Schultage dauert, Wochenende und Feiertage nicht eingeschlossen, oder wenn sie wiederholt erfolgt.

Urlaub (Art. 37 SchR)

Einer Schülerin oder einem Schüler kann ein Urlaub gewährt werden, wenn stichhaltige Gründe vorliegen. Berücksichtigt werden dabei nur hinreichend nachgewiesene Gründe, die in Ausnahmefällen Vorrang vor der Schulpflicht haben können, namentlich:

a) ein wichtiges familiäres Ereignis;
b) eine wichtige religiöse Feier oder das Ausüben einer wichtigen religiösen Handlung;
c) eine wichtige Sportveranstaltung oder künstlerische Veranstaltung, an der die Schülerin oder der Schüler aktiv teilnimmt.

Unmittelbar vor oder nach Schulferien oder einem Feiertag wird grundsätzlich kein Urlaub gewährt, ausser aus einem der oben erwähnten Gründen.

Das Urlaubsgesuch muss rechtzeitig im Voraus, spätestens wenn der Grund bekannt ist, in schriftlicher Form bei der Schuldirektion eingereicht werden. Diese entscheidet über deren Bewilligung oder Ablehnung. Über Urlaube von vier Wochen oder länger entscheidet die Erziehungsdirektion.

Jokertage (Art. 21 SchR)

Nach vorgängiger Benachrichtigung können Eltern ihr Kind ohne Angabe von Gründen vier halbe Schultage (kumulierbar) pro Schuljahr nicht zur Schule schicken. Die Meldung wird mit dem Kommunikationstool KLAPP gemacht und erfolgt mindestens eine Woche im Voraus an die jeweilige(n) Klassenlehrperson(en).

An diesen Schultagen können keine Jokerhalbtage eingesetzt werden:

  • am ersten Schultag des neuen Schuljahres
  • während schulischen Aktivitäten (Lernausflüge, Schulreisen, Klassenlager, Projektwochen)
  • Schülerinnen und Schüler der 8H: am Tag der Zuweisungsprüfung
  • Schülerinnen und Schüler der7H: in der Periode des «P5-Check»

Für das Aufarbeiten des verpassten Schulstoffes sind die Eltern verantwortlich.