Niederschwellige sonderpädagogische Massnahmen (NM)
Kinder, welche in einem oder mehreren Fächern die Grundanforderungen der vom Lehrplan abgeleiteten Lernziele deutlich nicht erreichen, kann eine NM gewährt werden.
Nachteilsausgleich (NAM)
Die Nachteilsausgleichsmassnahmen richten sich an Schülerinnen und Schüler mit einer nachgewiesenen Behinderung und/oder Funktionsstörung und dienen dadurch bedingte Erschwernisse zu verringern.
Begabtenförderung
Kinder mit erhöhten Kompetenzen
(3H – 8H) werden ausserhalb der Stammklasse gezielt gefördert. Voraussetzung für die Zulassung ist die vorgängige Abklärung durch die Schulpsychologin.